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Städtebauförderung Gemeinde Kropp


Die Gemeinde Kropp wurde im Jahr 2017 vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung Schleswig-Holstein mit dem Untersuchungsgebiet „Ortskern“ neu in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" aufgenommen und im Jahr 2021 in der neue Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ überführt.

Ziel ist es, Kropp mit Unterstützung durch die Städtebauförderung nachhaltig als Wirtschafts- und Wohnstandort zu erhalten und zu stärken. Durch die Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm hat die Gemeinde die Möglichkeit Fördermittel des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein für die umfangreichen Aufgaben zur Verbesserung des Angebots der Gemeinde einzu­setzen.

Bei Fragen zum Thema Städtebauförderung wenden Sie sich gerne an Frau Bruhn.

Vorbereitende Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept »Ortskern« Kropp

Nach der Aufnahme in das Programm hat die Gemeinde die BIG Städtebau GmbH mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept (IEK) für das Untersuchungsgebiet beauftragt. 


Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wurde eine umfangreiche Analyse der städtebaulichen Situation der Gemeinde erstellt. Außerdem wurden Entwicklungsziele und ein zukunftsfähiger Maßnahmenplan erarbeitet. Als Ergebnis liegt der Gemeinde ein umfangreicher Bericht vor. Dieser bildet eine Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln und dient der Gemeinde als Handlungsleitfaden für die nächsten 10 bis 15 Jahre.

Finaler Bericht Vorbereitende Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept:


Da der finale Bericht aufgrund der coronabedingten Einschränkungen nicht während einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt und erörtert werden konnte, präsentiert Herr Andreas Kiefer von der BIG Städtebau GmbH die Ergebnisse der VU und des IEK im nachfolgenden Video (Stand: April 2021).

Hier kommen Sie direkt zum Video zur Online-Beteiligung (einfach auf das folgende Bild klicken, das Video öffnet sich automatisch):


 



Einzelhandels- und Verkehrskonzept

Mit einem parallel beauftragten Einzelhandelskonzept und Verkehrskonzept begegnet Kropp künftigen Herausforderungen struktureller und demographischer Entwicklungen. Die Ergebnisse der Konzepte fließen in die VU mit IEK ein, sodass eine ganzheitliche und integrative Strategie entsteht, um sich Veränderungen innerhalb des Untersuchungsgebiets aber auch angrenzender Räume zu stellen.

Das Einzelhandelskonzept sowie das Verkehrskonzept finden Sie hier:


Informations-und Beteiligungsveranstaltungen

Zur Information und Beteiligung der Betroffenen und interessierten Öffentlichkeit fanden am 07. Februar 2019 und 28. November 2019 jeweils Informations- und Diskussionsveranstaltungen (Bürgerforen) statt.


Sanierungsgebiet »Ortskern« Kropp

Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt von Fördermitteln für die einzelnen Maßnahmen in Kropp ist die Abgrenzung eines sogenannten Sanierungsgebietes. Das Sanierungsgebiet ist ein Teilbereich der Gemeinde, der im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen festgelegt wird. Durch Beschlussfassung der Gemeindevertretung Kropp am 18.05.2021 wurde das Sanierungsgebiet „Ortskern“ förmlich festgelegt.

Das Sanierungsgebiet können Sie hier einsehen:

Satzung der Gemeinde Kropp über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Ortskern"

Die Gemeindevertretung Kropp hat die erforderliche Satzung der Gemeinde Kropp über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“ (Sanierungssatzung) am 18.05.2021 beschlossen. Die Rechtskraft der Sanierungssatzung ist mit Datum vom 24.06.2021 durch eine entsprechende Bekanntmachung eingetreten.

Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung gelten nunmehr die Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB), zweites Kapitel „Besonderes Städtebaurecht“. Diese Regelungen gelten für das gesamte Sanierungsgebiet.

Die Bekanntmachung zusammen mit der Sanierungssatzung finden Sie hier:

Genehmigungspflicht / sanierungsrechtliche Genehmigungen

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Grundstücke im Sanierungsgebiet.

Nach § 136 des Baugesetzbuches liegt die „einheitliche und zügige Durchführung“ der städtebaulichen Sanierungsmaßnah¬men im öffentlichen Interesse. Hierzu gehört auch, dass private Vorhaben und Investitionen abgestimmt werden müssen. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das be¬absichtigte Vorhaben die Sanierung der Gemeinde voraussichtlich er-schwert, verhindert oder unmöglich macht (wird in der Regel nicht der Fall sein!).

Um Vorhaben zu vermeiden, die den Sanierungszie¬len entgegenstehen, hat der Bundesgesetzgeber eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche Genehmi¬gung) für Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbau¬berechtigte festgesetzt.

Nach den §§ 144 und 145 BauGB sind für die Dauer des Sanie¬rungsverfahrens beispielsweise folgende Veränderungen genehmigungspflichtig:

1. der Verkauf eines Grundstücks;
2. die Teilung eines Grundstücks;
3. die Bestellung eines Erbbaurechts;
4. die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder einer anderen dinglichen Grundstücksbelastung im Grundbuch;
5. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
6. befristete Mietverträge und vergleichbare Nutzungs¬vereinbarungen mit Mindestlaufzeit oder Kündi¬gungsfrist von mehr als einem Jahr;
7. erhebliche Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen (Aufschüttungen, Abbruch, Um¬bauten, Nutzungsänderungen oder Änderung der Bausubstanz)

In der Praxis der Grundstücksgeschäfte (Nr. 1 bis 5) wird das beauf¬tragte Notariat automatisch die erforderliche Sanierungs¬genehmigung für Sie beantragen. In den beiden letztgenannten Punkten (Nr. 6 und 7) sind Sie als Eigentümerin bzw. Eigentümer aufgefordert eigenständig eine Genehmigung von der Gemeinde einzuholen. Die Gemeinde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages die Genehmigungsentscheidung mitzuteilen. In besonders gelagerten Fällen kann diese Frist begründet maximal bis zu drei Monate verlängert werden.

Sanierungsvermerk im Grundbuch

Alle Grundstücke, die im Sanierungsgebiet liegen, erhalten einen sogenannten Sanierungsvermerk im Grundbuch. Der Sanierungsvermerk im Grundbuch weist darauf hin, dass eine Sanierung nach Baugesetzbuch durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Bau­gesetzbuches und hier das besondere Städtebaurecht gemäß §§ 136 ff. BauGB zu beachten sind. Die Eintragung des Vermerks erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde beim Grundbuchamt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen diesbezüglich nichts veranlassen.

Der beauftragte Notar erfährt durch den Sanierungsvermerk von der Notwendigkeit in den o. g. Fällen eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen.

Der Sanie­rungsvermerk ist kein belastendes Recht und wird ohne Rangstelle im Grundbuch vermerkt. Er wird nach Auf­hebung der Sanierungssatzung automatisch wieder aus dem Grundbuch gelöscht. Durch die Eintragung und Löschung entstehen den Ei­gentümerinnen und Eigentümern keine Kosten.

Ausgleichsbeiträge

Der Einsatz der Städtebaufördermittel über die vorge­sehenen Sanierungsmaßnahmen im Ortskern kann zu Wertsteige­rungen an Grundstücken im Sanierungsgebiet führen. Sofern ein Grundstück durch die städtebauliche Sa­nierung eine Bodenwertsteigerung erfahren hat, ist die Kommune per Gesetz verpflichtet, die Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem sogenannten Ausgleichsbe­trag an der Sanierung zu beteiligen.

Eine Beteiligung erfolgt entsprechend der durch die Sanierung bewirkten Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks. Der Ausgleichsbetrag wird vom unabhän­gigen Gutachterausschuss des Kreises ermittelt und bezieht sich auf die individuelle Bodenwertsteigerung eines Grundstücks. Es ist keine Umlage der Gesamt­kosten aller Sanierungsmaßnahmen, sondern bezieht sich auf den jeweiligen Lagewertvorteil eines jeden Grundstücks. Die Erhebung des Betrages erfolgt nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen durch die Gemeinde, also in ca. 10 bis 15 Jahren.

Der zu entrichtende Ausgleichsbetrag bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanie­rung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche oder tatsächliche Neuordnung und Aufwertung innerhalb des Sanierungs­gebietes ergibt (Endwert). Eine „normale“ Wertsteigerung des Grundstücks aufgrund einer allgemeinen Verbesserung der Immobilienpreise wird dabei nicht berücksichtigt und wird auch nicht zu Ihren Lasten fallen.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann keine Aussage über die Höhe des Ausgleichsbetrages getroffen werden. 

Erhöhte steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für private Maßnahmen

Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberech­tigten. Sie entscheiden selbstverständlich auch weiterhin darüber, ob und welche Maßnahmen an ihrem Eigentum vorgenommen werden. Daher sind auch die Kosten der privaten Modernisierungen und Instandsetzungen grundsätzlich von der jeweiligen Person selbst zu tragen.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Sanierungsgebiet bestehen jedoch Finanzierungsanrei­ze durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhöhter steuerlicher Absetzungen für bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten baulicher Modernisierungs- und In­standsetzungsmaßnahmen an Gebäuden. Voraussetzung für die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten ist, dass vor Beginn der Durchführung eine sogenannte Modernisierungsvereinbarung mit der Gemeinde abge­schlossen wird.

Ihr Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ der Gemeinde Kropp? Sie planen die Durchführung von Modernisierungs- und/ oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 Baugesetzbuch (BauGB) und möchten eine Bescheinigung nach §§ 7h, 10f und 11a EStG erhalten?

Modernisierungs- und/ oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB könnten beispielweise sein:

  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Austausch der Fenster und Türen
  • Fassadensanierung
  • Dachsanierung
  • etc.

Melden Sie sich gerne vorab telefonisch bei Frau Bruhn (Tel.: 04624/72-39) oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Für den Erhalt einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f und 11a EStG sind die folgenden drei Schritte notwendig:

Wichtig: Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach Abschluss der Modernisierungsvereinbarung begonnen werden. Zuvor begonnene Maßnahmen sind nicht bescheinigungsfähig.

Schritt 1: Prüfung der geplanten Maßnahmen

Um prüfen zu können, ob die von Ihnen geplanten Maßnahmen bescheinigungsfähig sind, werden zunächst die folgenden Unterlagen von Ihnen benötigt (sofern vorhanden):

  • Kurzbaubeschreibung inkl. Auflistung aller Missstände und Mängel sowie der geplanten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Pläne (Bestandspläne des Objektes, Pläne mit Eintragungen der Maßnahmen)
  • Kostenaufstellung
  • Fotos des Gebäudes und relevanter Räume

Senden Sie diese Unterlagen bitte an das Amt Kropp-Stapelholm, z. Hd. Frau Bruhn, Am Markt 10, 24848 Kropp oder per E-Mail an l.bruhn@amt-ks.de.

Schritt 2: Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

Anschließend ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung von Modernisierungs- und/ oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 BauGB (Modernisierungsvereinbarung) zwischen Ihnen und der Gemeinde Kropp als Grundlage für die Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7h, 10f und 11a EStG erforderlich.

Die Vereinbarung wird Ihnen nach Prüfung der eingereichten Unterlagen übersandt. Damit Sie sich bereits jetzt einen Einblick darüber verschaffen können, was eine solche Vereinbarung beinhaltet, können Sie hier ein entsprechendes Muster einsehen:

Schritt 3: Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung

Sobald Sie Ihre Maßnahmen abgeschlossen und abgerechnet haben, erfolgt die „Abschlussprüfung“ durch die Gemeinde. Hierfür sind der Gemeinde die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a EStG
  • ggf. Plandarstellungen
  • Originalrechnungen nebst Zahlungsbelegen
  • Fotos der durchgeführten Maßnahme

Zudem erfolgt ggf. vor Ort eine Endabnahme durch die Gemeinde Kropp.

Ergebnis: Ausstellung der Bescheinigung

Abschließend folgt die Prüfung Ihres Antrages inkl. der eingereichten Unterlagen und die Ausstellung der Bescheinigung nach §§ 7h, 10f und 11a EStG über die bescheinigungsfähigen Kosten durch die Gemeinde.

Bitte beachten Sie zusätzlich die folgenden Punkte:

  • Seitens der Gemeinde Kropp kann keine steuerliche Beratung erfolgen. Lassen Sie sich vorab von Ihrem Steuerberater/ Ihrer Steuerberaterin oder dem Finanzamt beraten, ob Sie durch Ausstellung der Bescheinigung steuerliche Vorteile erwarten können.
  • Sämtliche Kosten für Ihre Maßnahme tragen Sie als Grundstückseigentümer/in.
  • Ein Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln wird durch dieses Verfahren nicht gewährt.

Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Sofern die Gemeinde zusätzlich noch einen politischen Grundsatzbeschluss zur Förderung von privaten Moder­nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen trifft, können unter bestimmten Voraussetzungen auch direkte Zuschüs­se aus Städtebauförderungsmitteln für private Vorhaben gewährt werden. Sobald diese Möglichkeit zukünftig be­steht, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer im Sa­nierungsgebiet hierzu separat informiert.