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Standesamt Kropp-Stapelholm

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Dienstleistungen des Standesamtes. Bei Fragen zu den jeweiligen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an eine der rechts stehenden Mitarbeiterinnen der Gemeinde Kropp.

Termine außerhalb der Öffnungszeiten können telefonisch mit dem Standesamt vereinbart werden.

Terminanfragen für das Standesamt können Sie nun auch über das folgende Formular stellen: Terminanfrage Standesamt Kropp-Stapelholm

Trauungen

Das Amt Kropp-Stapelholm bietet eine Vielzahl von Trauorten für die standesamtliche Trauung an. Ob ganz klassisch im Trauzimmer des Rathauses der Gemeinde Kropp oder etwas ausgefallener im Schulwald Tetenhusen und der Eiderfähre Bargen, für jedes Paar ist hier mit Sicherheit ein Ort dabei, um den schönsten Tag im Leben zu feiern.

Eine standesamtliche Trauung ist in unserem Standesamtsbezirk während folgender Zeiten möglich:

Montag 08.00-12:00 Uhr 

Dienstag 08:00-12:00 Uhr 

Donnerstag 08:00-11:30 Uhr und 14:00-16:00 Uhr

Freitag 08:00-12:00 Uhr


In den Sommermonaten Mai bis September zusätzlich

am jeweils ersten Freitag bis 13:00 Uhr 

am jeweils letzten Samstag von 09:00-13:00 Uhr 

Terminabsprachen für alle Trauorte sind nur im Standesamt möglich.

Gebühren

Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50,00 €, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 €.

Wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts 20,00 €.

Die Vornahme der Eheschließung kostet im Regelfall nichts. Es fallen Gebühren i.H.v. 40,00 € an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten.

Zusätzliche Gebühren:

Neben den üblichen standesamtlichen Gebühren und der Raumgebühr sind folgende zusätzliche Kosten zu entrichten:

- 100,00 € bei Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes

- 150,00 € bei Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes

- 200,00 € bei Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes

Anmeldung zur Eheschließung

Leider hat das Gesetz einige bürokratische Hürden vor das Eheglück gestellt. Zunächst ist die persönliche und gemeinsame "Anmeldung der Eheschließung" erforderlich. Ist einer der Eheschließenden ganz und gar verhindert, so kann er den anderen schriftlich durch eine entsprechende Vollmacht bevollmächtigen, die Eheschließung alleine anzumelden. Eine entsprechende Vollmacht erhalten Sie beim Standesamt. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen (z.B. Auslandsaufenthalt) verhindert, kann die Anmeldung auch durch einen Vertreter mit Vollmacht beider Verlobten erfolgen. 

Online-Voranmeldung zur Eheschließung

Die Voranmeldung zur Eheschließung ist auch online möglich unter dem folgenden Link: Voranmeldung zur Eheschließung 

Mit Hilfe dieses Dienstes können die Eheschließenden vorab ihre Daten an das zuständige Standesamt übermitteln. Damit wird die Bearbeitungszeit im Standesamt verkürzt und der administrative Aufwand gemindert.

Hinweis: Die Online-Voranmeldung zur Eheschließung entbindet die Paare nicht von einer persönlichen und gemeinsamen Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt.


Die Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem Hochzeitstermin angemeldet werden, da die Anmeldung nur ein halbes Jahr Gültigkeit hat.

Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen besteht Wahlmöglichkeit. Wenn Sie nicht beim Standesamt Ihres Wohnortes heiraten möchten, ist dies kein Problem! Sie melden Ihre Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt an und teilen dort Ihren gewünschten Heiratsort mit. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sendet das Wohnsitzstandesamt diese an das zuständige Standesamt des Heiratsortes.

Es wird darum gebeten, sich vor der Anmeldung über die vorzulegenden Unterlagen zu informieren und diese zur Anmeldung mitzubringen. Welche Unterlagen Sie bei der Anmeldung mitbringen müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Wir sagen Ihnen gerne, welche Papiere Sie benötigen und sind Ihnen auch gerne bei der Beschaffung der erforderlichen Urkunden behilflich.

Wir bitten Sie um telefonische oder persönliche Terminabsprache.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Trauorte im Amt Kropp-Stapelholm:

Trauzimmer Rathaus Kropp

Das Rathaus der Gemeinde Kropp befindet sich Am Markt 10 und bietet Platz für 22 Personen inkl. des Brautpaares und der Trauzeugen.

Bürgerhaus Stapel

Das Bürgerhaus in Stapel befindet sich in der Bahnhofstraße 29 und bietet Platz für max. 40 Personen. Gebühren für den Trauraum nach Absprache.


Bürgerhaus Tielen

Das Bürgerhaus Tielen befindet sich in der Straße Kamp 9 und bietet Platz für max. 40 Personen. Eine Raumgebühr wird nicht erhoben.

Stapelholmhuus Erfde-Bargen

Das Stapelholmhuus befindet sich in der Eiderstraße 5 und bietet Platz für max. 40 Personen. Das historisch ehemalige Bauernhaus wurde zu einem Kultur- und Kommunikationszentrum ausgebaut. Eine Raumgebühr wird nicht erhoben.

Eiderfähre "Bargener Fähre"

Die Eiderfähre liegt in Erfde im Ortsteil Bargen (Eiderstraße) und bietet Platz für max. 20 Personen. 2001 wurde die Tradition der alten Fährverbindung zwischen Erfde (Kreis Sl-Fl) am nördlichen Ufer und Delve (Kreis Dithmarschen) am südlichen Ufer inmitten der Eider-Treene-Sorge-Region wieder aufgenommen. Die Gebühr für die Eiderfähre wird direkt mit dem Fährverein "Bargener Fähre e.V." abgerechnet. Trauungen am Samstag sind auf der Fähre nicht möglich.

Pavillon im Schulwald Tetenhusen

Der Pavillon befindet sich im Schulwald des Vereins "Schulwald Tetenhusen e.V.", der 2013 mit dem Landesschulwaldpreis ausgezeichnet wurde. Nach einer alten Tradition besteht nach dem Ja-Wort die Möglichkeit, sich mit der Pflanzung eines Hochzeitsbaumes zu verewigen. Der Schulwald bietet Platz für max. 50 Personen. Die Raumgebühr wird direkt mit dem Verein "Schulwald Tetenhusen e.V." abgerechnet.

Romantisches Landhaus in Kropp

Das Romantische Landhaus befindet sich in der Theodor-Storm-Allee 14 in Kropp und bietet Platz für ca. 20 Personen. Der Trauraum ist im Stil früherer Epochen eingerichtet. Die Raumgebühr wird direkt mit dem Betreiber abgerechnet.

Wikingerhof Kropp

Der Wikingerhof befindet sich in der Tetenhusener Chaussee 1 in Kropp und bietet Traumöglichkeiten für verschieden große Traugesellschaften. Nähere Informationen sowie die Höhe der Raumgebühren erhalten Sie bei den Betreibern. 


Bei Trauorten außerhalb des Rathauses sowie bei Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten fallen zusätzliche Verwaltungsgebühren an (s. Rubrik Gebühren).

Ehefähigkeitszeugnis

Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtl. Hindernisse entgegenstehen.

Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen. Dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzl. Ehehindernis entgegensteht. Angehörige von Staaten, deren Recht ein Ehefähigkeitszeugnis nicht vorsieht, benötigen sattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Auf diesem Gebiet gibt es aufgrund von Staatsverträgen insbesondere mit unseren unmittelbaren Nachbarländern einige Besonderheiten, über die Sie Ihr Standesamt informieren kann.

Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Zuständigkeit:

Als Ausländer/in: Das Standesamt des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthaltes) Ihrer Partnerin oder Ihres Partners.

Als Deutsche/r: DAs Standesamt Ihres Wohnsitzes (Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes).

Kosten:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche kostet 50,00 €, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 €.

Erforderliche Unterlagen:

  • Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde, aus der die Staatsangehörigkeit hervorgeht
  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde der Vorehe oder vorhergehenden Lebenspartnerschaft sowie der Nachweis über deren Auflösung

Rechtsgrundlage:

Für Ausländer in Deutschland: § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für Deutsche: § 39 Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsurkunden

Informationen zur Ausstellung und Anforderung:

Wo gibt es die Urkunden?

Urkunden über eine Geburt, Heirat, Lebenspartnerschaft oder einen Sterbefall erhalten Sie grundsätzlich nur beim zuständigen Standesamt des Ereignisortes.

Innerhalb von Schleswig-Holstein besteht die Möglichkeit für Einträge, die ab 2009 elektronisch erfasst sind bzw. Einträge vor 2009, die elektronisch nacherfasst wurden, Urkunden aus dem Zentralen Register bei seinem Wohnsitz-Standesamt zu erhalten.

Die Personenstandsregister enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Falls Sie nicht zu dem oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Titel, Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder ähnliches.

Soweit nicht Sie selbst in der Urkunde oder Abschrift beurkundet sind, bitten wir Sie, bei Ihrer Bestellung nähere Angaben zu machen und Nachweise mitzusenden:

  • Mitteilung des Verwandtschaftsverhältnisses
  • Nachweis des rechtl. Interesses (z.B. Grundbuchauszug, Vertrag, Vollstreckungstitel)
  • Vollmacht der unmittelbar antragsberechtigten Person, Institution, Firmen etc.
  • behördliche/gerichtliche Aufforderung jener Stelle, welche Sie zur Vorlage der Urkunde aufgefordert hat
  • sonst. Angaben/Unterlagen/Nachweise


Persönliche Beantragung einer Urkunde

Sie können Ihre Urkunden persönlich während der Öffnungszeiten im Standesamt (EG rechts, Zimmer 0.18 und 0.19) beantragen und in der Regel sofort mitnehmen. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Bitte beachten Sie, dass eventuell eine Vollmacht vorgelegt werden muss, wenn die Urkunde nicht für Sie selbst oder eine berechtigte Person ausgestellt werden soll.

Fragen zu Urkundenanforderungen beantworten wir auch gern im Vorwege telefonisch. Wir sind Ihnen auch gerne bei der Beschaffung von Urkunden, die Sie bei auswärtigen Standesämtern beantragen müssen, behilflich.

Online-Beantragung einer Urkunde

Sie können Ihre Urkunden auch online unter dem folgenden Link beantragen: Urkundenanforderung. Um den Online-Dienst nutzen zu können, benötigen Sie ein Servicekonto Plus sowie einen Ausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit eingeschalteter Online-Funktion sowie ein Kartenlesegerät. Weitere Informationen zum Servicekonto Plus finden Sie auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein. Weitere Informationen zur Online-Ausweisfunktion stellt das Personalausweisportal zur Verfügung.

Anforderung per Post, E-Mail oder Fax

Ihre Urkunden können Sie auch schriftlich beim Standesamt anfordern:

Standesamt Kropp-Stapelholm, Am Markt 10, 24848 Kropp

per Mail: standesamt@amt-ks.de 

per Fax: 04624/7250

Gebühren:

Die Gebühr für alle Urkunden beträgt 15,00 €.

Weitere Ausführungen derselben Urkunde, die gleichzeitig bestellt werden, kosten die halbe Gebühr.

Gebührenfreiheit besteht, soweit dies gesetzlich geregelt ist (z.B. für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, Beantragung von Kindergeld).


Namensänderung (Namenserklärung)

Die Namensänderung (Namenserklärung) beschreibt den Vorgang, im Zusammenhang mit einer Personenstandsänderung den Familiennamen zu wechseln.

Namensänderungen können u.a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils (§ 1617a Abs.2 BGB)
  • Namenserteiung durch die Mutter und deren Ehemann (§ 1618 BGB)
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern (§ 1617b BGB)
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils (§ 1617c BGB)
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland.

Bei Ehegatten, Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern, Geschiedenen, Verwitweten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, zum Beispiel nach Eheschließung im Ausland (§ 1355 Abs. 3 BGB)
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner (§ 1355 Abs. 4 BGB)
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 4 BGB)
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe (§ 1355 Abs. 5 BGB)

Ob und in welcher Form eine Namensänderung (Namenserklärung) möglich ist, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Achtung: Namensänderungen (Namenserklärungen) sind grundsätzlich unwiderruflich.

Kosten:

Eine Namenserklärung ist gebührenpflichtig und kostet 30,00 €.

Zuständigkeit:

Eine Namenserklärung können Sie bei Ihrem Wonsitz-Standesamt abgeben. Das Standesamt leitet die Erklärung dann an das zuständige Standesamt weiter.

Namensänderung (behördliche)

Öffentlich-rechtliche behördliche Namensänderung

Neben den Möglichkeiten der Namensänderung durch Heirat oder auch nach Scheidung bzw. bei Aussiedlern, die im Standesamt beurkundet wird, gibt es eine behördliche Namensänderung. Diese ö.-r. Änderung von Vor- oder Familiennamen hat Ausnahmecharakter und ist daher restriktiv zu handhaben.

Sie ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der bloße Wunsch, künftig einen anderen Namen führen zu wollen, besteht. Vielmehr verlangt das Namensänderungsgesetz einen "wichtigen Grund", der dann auch nur ausnahmsweise die Änderung des Namens rechtfertigt, denn normalerweise hat der Einzelne den ihm übernommenen Namen in der gewordenen und übernommenen Form zu führen.

Ein wichtiger, eine Namensänderung dann ausnahmsweise rechtfertigender Grund, liegt nach einheitlicher Rechtssprechung erst dann vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung nach allg. Verkehrsauffassung - und nicht nach seiner eigenen - schutzwürdig ist und seine Gründe, künftig einen anderen Namen führen zu wollen, so wesentlich sind, dass demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die vorallem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens ihre Grundlage haben, zurücktreten müssen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Es ist ein Antrag zu stellen, in dem die wichtigen Gründe ausführlich darzulegen sind. Weitere Unterlagen, die dann ggf. notwendig werden (z.B. Zustimmungserklärungen anderer Elternteile oder eines Vormundschaftsgerichtes u.ä.) werden dann später nachgefordert. Wenn der Antrag gestellt wird, kann eine Verwaltungsgebühr von bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden.

Folgendes müssen Sie beachten:

  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden
  • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzl. Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen

Geburten, Geburtsanmeldung

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

Zuständigkeit:

Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in dessen/deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Fristen:

Die Geburt eines Kindes muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen:

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: Ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: Die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die Sorgeerklärung
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anderes Passersatzpapier der Eltern.

Rechtsgrundlage:

§§ 18 ff Personenstandsgesetz (PStG)

§§ 31 ff Personenstandsverordnung (PStV)

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennung der Vaterschaft ist die freiwillige Erklärung eines Mannes, dass ein bestimmtes Kind von ihm abstammt. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Der Standesbeamte, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, kann einen Randvermerk über die Anerkennung der Vaterschaft erst beurkunden, wenn die Anerkennung wirksam ist.

Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • keine bestehende Vaterschaft eines anderen Mannes; ist jedoch ein Scheidungsantrag der Mutter anhängig (beim Gericht eingegangen), kann ein Dritter die Vaterschaft zu einem Kind mit Zustimmung des Ehemannes anerkennen
  • Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch die des Kindes

Zuständigkeit:

  • Das Jugendamt in Ihrem Kreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt
  • das Standesamt Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt, Ihres Amtes
  • das Amtsgericht oder
  • ein/e Notar/in.

Kosten:

Dier Beurkundung durch eine/n Notar/in ist kostenpflichtig, beim Jugend- oder Standesamt ist sie gebührenfrei.

Für weitere Auskünfte zum Verfahren und über vorzulegende Unterlagen stehen wir im Standesamt gerne zur Verfügung.

Formulare:

Sterbefall: Anzeigen

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt mündlich oder schriftlich angezeigt werden.

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reienfolge verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

Zuständigkeit:

Bitte wenden Sie sich an die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Standesamt), in deren/dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

Fristen:

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über deren Auflösung
  • Geburtsurkunde, wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand
  • Personalausweis des Verstorbenen oder Nachweis über den letzten Wohnsitz
  • ärztliche Bescheinigung über den Tod.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 28 ff Personenstandsgesetz (PStG)
  • §§ 37 ff Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung PStV)

Kircheneintritt/Kirchenaustritt

Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen. Achtung: Ein Kirchenaustritt mit einem Online-Formular wird nicht wirksam.  

Die Erklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar abgegeben werden. Der Notar übersendet dann die Erklärung an das Standesamt. Der Austritt wird erst mit Eingang beim Standesamt wirksam. 

Voraussetzungen:

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzl. Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggf. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

Fristen:

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.

Kosten:

Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 € gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Bei einer Erklärung vor einem Notar fallen noch Notargebühren an.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande S-H (Kirchensteuergesetz - KiStG)
  • Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in S-H (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allg. Gebührentarif) Tarifstelle 27.3 - VwGebV

Erklärung zum SBGG

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft.

Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angabe (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Die Änderung bzw. Streichung des Geschlechtseintrages und die damit mögliche Änderung der Vornamen erfolgt in zwei Stufen.

Zunächst ist die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG anzumelden.
Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen.
Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax ist somit nicht möglich. Sollten Sie einen Vordruck für die Anmeldung benötigen, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.
Wir vergeben Termine für die persönliche Anmeldung. Für die Terminvereinbarung genügt im Moment eine einfache Mail an standesamt@amt-ks.de oder ein Anruf unter 04624/7230 oder 7222.
Der Termin für die Erklärung ist dann gesondert zu vereinbaren.

Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist bereits seit dem 01. August 2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden. Diese - im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben - sind jedoch noch nicht bindend.

Im zweiten Schritt wird dann - frühestens drei Monate nach der Anmeldung - die Erklärung abgegeben
Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
  • Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren.Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.

Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn kein Geburtseintrag in Kropp existiert, wird die Erklärung von hier dem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in den Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können anschließend ebenfalls beim Geburtsstandesamt beantragt werden. Das Geburtsstandesamt teilt die Änderung der Meldebehörde mit.
Wenn jemand nicht in Deutschland geboren wurde, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie beim Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht.
Sollte weder eine Geburt noch eine Ehe in Deutschland beurkundet worden sein, wird die Erklärung wirksam, wenn sie beim Wohnsitzstandesamt eingeht.


Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.


Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Als ausländischer Staatsangehöriger sollte man vor der Erklärung mit den Behörden des Heimatstaates abklären, ob die Änderung auch in den Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Kropp-Stapelholm keinen Einfluss.


Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt in Schleswig-Holstein 30,- Euro.


Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis bzw. Reisepass,
  • Geburtsurkunde und
  • ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.

Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht notwendig.
Bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer sind noch weitere Aspekte zu berücksichtigen, die sich aus dem Gesetz ergeben.

Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen mit uns in Verbindung:


Standesamt Kropp-StapelholmAm Markt 10, 24848 Kropp, Telefon: 04624-7230 oder 7222,Fax: 04624-7250, E-Mail: standesamt@amt-ks.de