Straßenreinigung im Herbst
Der goldene Herbst steht vor der Tür - Folgendes ist zu beachten!
Herbstlaub kehren & ordnungsgemäß entsorgen
Es bleibt jedem Grundstückseigentümer selbst überlassen, ob er das Laub auf seinem Grundstück beseitigt oder liegen lässt. Diese Entscheidung wird dem Grundstückseigentümer jedoch abgenommen, sobald das Laub auf den öffentlichen Straßengrund fällt.
In der Regel ist hier der Anlieger durch die Straßenreinigungssatzung verpflichtet, die gesamte Breite seines Grundstückes bis hin zur Mitte der Straße, vom Herbstlaub zu befreien. Dies muss so regelmäßig und zuverlässig beseitigt werden, dass keine Rutschgefahr für die Nutzer der Straße und Geh-/Fahrradwege entstehen kann.
Bei der Entsorgung des Herbstlaubes ist zu beachten, dass es - auch wenn es sich bei Gartenabfällen umkompostierbares Material handelt - nicht auf Wald-/ und Grünflächen entsorgt werden darf. In vielen Gemeinden besteht daher die Möglichkeit, das Laub bei einem Entsorgungsunternehmen oder einer Grüngutannahmestelle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Kontrolle von Bäumen, Hecken und Knicks
Wenn alle Blätter von den Bäumen gefallen sind, ist auch immer ein guter Zeitpunkt, um die Bäume auf Totholz oder Beschädigungen zu kontrollieren. Besonders bei Bäumen, Hecken und Knicks die an der Straße wachsen und somit auch für Dritte eine Gefahr darstellen könnten, müssen regelmäßig Beschädigungen und das Lichtraumprofil kontrolliert werden. Damit Busse und Entsorgungsfahrzeuge die Straßen uneingeschränkt nutzen können, wird eine lichte Höhe von 4,5 m über der Fahrbahn benötigt.
Auch der seitliche Einwuchs in Straßen und Bürgersteige muss regelmäßig vom Anlieger zurückgeschnitten werden, um eine gefahrlose Nutzung der Wege zu gewährleisten.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Freihaltung der Sichtdreiecke im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen zu richten. Hier muss so geschnitten werden, dass eine gefahrlose Nutzung der Straße möglich ist.
Das Zurückschneiden für eine gefahrlose Nutzung der Straßen ist ganzjährig zulässig und erforderlich.
Beachtung des Artenschutzes
Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art (z.B. Fledermäuse) nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Gesetzliche Schonzeiten
Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines Jahres verboten,
- Bäume (die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen)
- Hecken
- lebende Zäune,
- Gebüsche oder andere Gehölze
abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder gar zu beseitigen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind ganzjährig zulässig.