Bitte keine Bewerbungen mehr einreichen - Aufruf zur Schöffenbewerbung Wahlperiode 2024 bis 2028
Die Einreichung von Bewerbungen ist ab jetzt nicht mehr möglich.
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Jeder Staatsbürger ist im Grundsatz zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet.
„Schöffen“ beziehungsweise „Jugendschöffen“ nennt man die an den Strafgerichten bei den Amts- und Landgerichten tätigen ehrenamtlichen RichterInnen. Daneben gibt es auch an anderen Gerichten ehrenamtliche RichterInnen.
SchöffInnen üben das Richteramt während der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden BerufsrichterInnen aus und tragen dieselbe Verantwortung für die dort getroffenen Entscheidungen wie diese. Sie nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil und entscheiden die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich mit den BerufsrichterInnen.
Schöffen sind wie BerufsrichterInnen nur dem Gesetz unterworfen und in ihrem RichterInnenamt unabhängig. Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der SchöffInnen wie der BerufsrichterInnen. Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und das Beratungsgeheimnis zu wahren. Vor ihrer ersten Diensthandlung werden SchöffInnen in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher RichterInnen sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. JugendschöffInnenen müssen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Das SchöffInnenamt kann nur von Deutschen versehen werden.
Unfähig zu dem Amt sind Personen,
- die in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind beziehungsweise
- gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Zur Wahl stehende SchöffInnen werden durch die Gemeinden vorgeschlagen. Die Wahl sowie die Ernennung beziehungsweise Berufung von SchöffInnen und JugendschöffInnen erfolgt dann durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise des Amtsgerichts.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Amtsperiode für SchöffInnen beträgt derzeit 5 Jahre. In der Regel sind sie maximal zwei Amtsperioden (10 Jahre) tätig.
Hinweise:
Die laufende Amtszeit endet am 31.12.2023. Für die neue Amtszeit (5 Jahre) vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 sucht das Amt Kropp-Stapelholm für seine Gemeinden wieder Freiwillige für die Vorschlagsliste, und zwar Haupt- und HilfsschöffInnen für das Amtsgericht und das Landgericht:
Gesucht werden voraussichtlich
- für die Gemeinde Erfde drei Schöffinnen/Schöffen,
- für die Gemeinde Kropp fünf Schöffinnen/Schöffen
- für die Gemeinde Stapel zwei Schöffinnen/Schöffen
- und für die Gemeinden Alt Bennebek, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Groß Rheide, Klein Bennebek, Klein Rheide, Meggerdorf, Tetenhusen, Tielen und Wohlde je eine Schöffin/ein Schöffe
Interessierte können sich schriftlich, per Fax oder per E-Mail ab sofort bewerben.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen für Schöffinnen und Schöffen in Schleswig-Holstein, namentlich zu den Themen
- Gliederung der Strafgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland
- Ablauf eines Strafverfahrens
- Stellung der SchöffInnen in der Hauptverhandlung
- Jugendgerichtsbarkeit
- Vollstreckung der verhängten Strafe
- Entschädigung und soziale Absicherung und
- Rechtliche Voraussetzungen für die Übernahme des SchöffInnen-Ehrenamtes
finden Sie hier:
Hinweise:
schleswig-holstein.de - Politik - Fit für das Schöffenamt - Bewerben Sie sich jetzt!
An wen kann ich mich wenden?
Für Rückfragen und Bewerbungen wenden Sie sich bitte an:
Amt Kropp-Stapelholm
Der Amtsvorsteher
Zentrale Dienste
Am Markt 10
24848 Kropp
Herr Thomsen
Tel. 04624/72662
Fax 04624/7250