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Nachbeurkundung einer Eheschließung im Ausland

Nr. 99059001019001

Leistungsbeschreibung

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Die Nachbeurkundung hat den Vorteil, dass das deutsche Standesamt bei Bedarf eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe kann in Deutschland im Eheregister nachbeurkundet werden.

An wen muss ich mich wenden?

An das Standesamt der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes (Wohnsitz).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis.

Da von Fall zu Fall weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich vorab mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung zu setzen.

Welche Gebühren fallen an?

Folgende Gebühren fallen nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an:

  • 80,00 Euro für die Nachbeurkundung einer Eheschließung,
  • zuzüglich 30,00 Euro, sofern eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist,
  • gegebenenfalls 30,00 Euro für eine namensrechtliche Erklärung.

Rechtsgrundlage

  • § 34 Personenstandsgesetz (PStG),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.1 – VwGebV.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigt ist jeder Ehepartner. Sind beide verstorben, so können deren Eltern oder Kinder einen entsprechenden Antrag stellen.